Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 35a Entwertung von Zuschlägen
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 18.01.2023 – 3 Kart 24/22Zitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 11.12.2024 – 3 Kart 535/24Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 17.01.2024 – 3 Kart 2/23Zitiert von 4
- BGH, 24.02.2026 – EnVR 9/24(Gewährung von Nachsicht bei einer Versäumung der Frist zur Beantragung einer Zahlungsberechtigung nach § 37d EEG 2017 - Nachsicht)
- OLG Düsseldorf, 11.12.2024 – 3 Kart 462/24
- OLG Düsseldorf, 29.05.2024 – 3 Kart 237/23Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 30.06.2023 – 9 B 2279/21.TZitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35a EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/35a#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur entwertet einen Zuschlag,
1.
soweit der Zuschlag nach Ablauf der Frist zur Realisierung der Anlage erlischt,
2.
wenn der Bieter seinen Zuschlag zurückgeben darf und soweit er von diesem Recht Gebrauch gemacht hat,
3.
soweit die Bundesnetzagentur den Zuschlag nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz zurücknimmt oder widerruft oder
4.
soweit der Zuschlag durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise seine Wirksamkeit verliert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/35a#abs-2 (2) Wird eine Zahlungsberechtigung nachträglich aufgehoben, wird auch der zugrundeliegende Zuschlag entwertet.